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Allgemeine Reisebedingungen/
Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Bachhuber Eventmanagement,
Garmisch Str. 47 82194 Gröbenzell nachfolgend Reiseveranstalter
genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für
alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von
20 % des Reisepreises fällig zuzüglich der Reiseversicherung
oder einen entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung,
wie z.B. SFR), die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird.
b) Die Restzahlung wird 30 Tage vor Antritt der Reise fällig
oder wie im Einzelfall vereinbart. c) Bei Reisen, für
die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit
unter den vorgenannten Bedingungen frühestens dann eintreten,
wenn der Reiseveranstalter nicht mehr berechtigt ist, die
Reise abzusagen (siehe 7b/7c).
d) Nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält
der Kunde die Reiseunterlagen (je nach Wahl des Kunden werden
sie ihm zugesandt oder ausgehändigt).
e) Ist der Reisepreis bis zum vertraglich festgelegten Reiseantritt
nicht vollständig bezahlt, wird der Reiseveranstalter
von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden
Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht
zur Zahlungsverweigerung hatte.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt
anbieten.
4.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach
Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, und wenn zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als
4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde
unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt
davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind
nicht zulässig.
Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem
Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung
des Reisepreises begründet und setzt voraus, dass der
Reiseveranstalter die Berechnung des neuen Preises so aufschlüsselt,
dass er vom Kunden nachgerechnet werden kann.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als
5% oder einer zulässigen erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde innerhalb von 10
Tagen gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem
Angebot des Veranstalters zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer
Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis oder Änderungserklärung
dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres
gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der
Reise durch den Veranstalter.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte
Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen
pro angemeldetem Reiseteilnehmer:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
ab 6. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises
und bei Nichtantritt 100% des Reisepreises
Es fallen jedoch immer € 50 pro Person an.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Wichtiger Hinweis: Für Flugpauschalreisen für die
ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug
verwendet wurde gelten besondere Stornosätze! (s. entsprechender
Hinweis auf der Reisebestätigung). In diesen Fällen
beträgt die pauschale Mindeststornogebühr 50% des
Reisepreises für den Fall der Stornierung bis 15 Tage
vor Reisebeginn, danach gelten die allg. Stornosätze.
Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen
nicht möglich.
c) Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als
in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend
machen, wenn er hierfür den Nachweis führt.
d) Macht der Kunde geltend, dem Veranstalter sei ein geringerer
Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart
entstanden, hat er hierfür den Nachweis zu führen.
e) Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach
der Belegungszahl beider Unterbringung (Doppelzimmer, Appartements,
etc), und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer
vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis
für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten
Belegungszahl neu.
f) Für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften
gelten besondere Stornosätze. Es wird eine Gebühr
von mindestens €150,- für eine Stornierung fällig.
Ansonsten gelten die allgemeinen Stornosätze. Für
die Umbuchung auf eine Ersatzperson erheben wir eine Gebühr
von €150,-.
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden hinsichtlich Reisetermin,
Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich
30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind,
gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 50 oder einen entsprechenden
Betrag in SFR pro Person berücksichtigt. Sollten nachweislich
höhere Umbuchungsgebühren anfallen, so hat auch
diese der Kunde zu zahlen. Ab dem 29. Tage vor Reiseantritt
können Umbuchungs-Wünsche des Kunden nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff.
5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung
der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende
tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der
Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden
widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sons-tigen zwingenden Gründen
nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei
den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den
Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese
Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle
der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters
besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler), wenn
er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist, und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen
Gebrauch macht.
d) Andere Fristen
Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen
andere als die genannten Rücktrittsfristen festzusetzen.
Diese sind dem Kunden in der Ausschreibung oder in der Bestätigung
mitzuteilen.
e) Die Absage eines Abfahrtortes wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl berechtigt nur dann zum Rücktritt
von der gebuchten Reise, sofern der alternativ angebotene
Abfahrtort mehr als 200 km vom ursprünglich gebuchten
Abfahrtort entfernt ist. Wird ein Abfahrtort wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, gehen zusätzlich
erforderliche Anreisekosten grundsätzlich zu Lasten des
Kunden.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den
Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Reisebeschreibung
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden
der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für
die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu
machen sind.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2.soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
zugefügten Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.), und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach
den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach
USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und
Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er
nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung
eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch
nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.6 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden
gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis
€ 75.000 je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung bei
Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000.
Liegt der Reisepreis unter € 1.333, ist die Haftung auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
Anmerkung: Bei Schweizer Kunden gelten entsprechende Beträge
in der jeweiligen Landeswährung.
11. Gewährleistungen
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so
hat der Reisende Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit
des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu
dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung
tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf
es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es
der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt
der Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verträgen
Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz
wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz
oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung
des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen
Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter Bachhuber Eventmanagement
Garmischer Str. 47 82194 Gröbenzell anzumelden. Leistungsträger,
Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme
von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor Ihrem
Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert worden.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er
den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung
wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise
informieren.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den richtigen Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige konsularische Vertretung, wenn der Reisende
den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es
sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung
zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Reiseveranstalters bedingt sind.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften,
die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für
nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige
Konsulat Auskunft.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden
nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das
Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden,
so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist,
kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
15.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur
Anfechtung des Reisevertrages. Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden
wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt
oder hätte erkannt werden müssen.
15.3 Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der
Buchungsstelle/des Reisebüros an die Reiseteilnehmer
sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung
während der Reise.
16. Aufwandsentschädigung
Der Reisende haftet für alle zusätzlichen Kosten,
die dem Reiseveranstalter durch das Nichteinhalten der gültigen
Zahlungsbedingungen entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt,
bei nicht gerechtfertigten Reklamationen durch den Reisenden
eine Aufwandsentschädigung für die dadurch entstandenen
Aufwendungen und Kosten zu erheben.
17. Reiseversicherungen
Bei Abschluss einer Reiseversicherung über den Veranstalter
kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich
zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande.
Es ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich aus dem
Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und
die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend
zu machen.
18. Gerichtsstand / Rechtswahl
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht anzuwenden
insbesondere §651BGB.
Veranstalter:
Bachhuber Eventmanagement, Inhaber Andreas Bachhuber
Garmischer Str. 47
82194 Gröbenzell.
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