|
Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Bachhuber Eventmanagement,
Garmisch Str. 47 82194 Gröbenzell nachfolgend Reiseveranstalter
genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für
alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss
und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe
von 20 % des Reisepreises fällig zuzüglich der Reiseversicherung
oder einen entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung, wie
z.B. SFR), die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird.
b) Die Restzahlung wird
30 Tage vor Antritt der Reise fällig oder wie im Einzelfall
vereinbart, jedoch nur, wenn der Sicherungsschein des Reiseveranstalters
gemäß § 651 k III, BGB dem Kunden oder einem vom Kunden beauftragten
Dritten bereits ausgehändigt wurde.
c) Bei Reisen, für die
eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit unter
den vorgenannten Bedingungen frühestens dann eintreten, wenn
der Reiseveranstalter nicht mehr berechtigt ist, die Reise
abzusagen (siehe 7b/7c).
d) Nach vollständiger
Zahlung des Reisepreises erhält der Kunde die Reiseunterlagen
(je nach Wahl des Kunden werden sie ihm zugesandt oder ausgehändigt).
e) Ist der Reisepreis
bis zum vertraglich festgelegten Reiseantritt nicht vollständig
bezahlt, wird der Reiseveranstalter von der Leistungspflicht
frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten
verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung
hatte.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen
Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters
sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden
und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten.
4.4 Der Reiseveranstalter
ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages
zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird, und wenn zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.
Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des
Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors
entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und
setzt voraus, dass der Reiseveranstalter die Berechnung des
neuen Preises so aufschlüsselt, dass er vom Kunden nachgerechnet
werden kann. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als
5% oder einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen gebührenfrei
vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis
für den Kunden aus dem Angebot des Veranstalters zur Verfügung
zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen
nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis oder Änderungserklärung
dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt
auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den
Veranstalter.
5. Rücktritt durch den
Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. a) Der Kunde kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
b) Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten
betragen pro angemeldetem Reiseteilnehmer:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt
15% des Reisepreises
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt
30% des Reisepreises
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt
40% des Reisepreises
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt
65% des Reisepreises
ab 6. Tag vor Reiseantritt
80% des Reisepreises
und bei Nichtantritt
100% des Reisepreises
Es fallen jedoch immer
€ 50 pro Person an. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Wichtiger Hinweis:
Für Flugpauschalreisen für die ein nicht umbuchbarer, nicht
stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde gelten
besondere Stornosätze! (s. entsprechender Hinweis auf der
Reisebestätigung). In diesen Fällen beträgt die pauschale
Mindeststornogebühr 50% des Reisepreises für den Fall der
Stornierung bis 15 Tage vor Reisebeginn, danach gelten die
allg. Stornosätze. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist
in diesen Fällen nicht möglich.
c) Der Reiseveranstalter
kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten
vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt.
d) Macht der Kunde geltend,
dem Veranstalter sei ein geringerer Schaden als in den pauschalierten
Rücktrittskosten vereinbart entstanden, hat er hierfür den
Nachweis zu führen.
e) Richtet sich die Höhe
des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl beider Unterbringung
(Doppelzimmer, Appartements, etc), und tritt einer der mit
angemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet
sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend
der reduzierten Belegungszahl neu.
f) Für Flugpauschalreisen
mit Linienfluggesellschaften gelten besondere Stornosätze.
Es wird eine Gebühr von mindestens €150,- für eine Stornierung
fällig. Ansonsten gelten die allgemeinen Stornosätze. Für
die Umbuchung auf eine Ersatzperson erheben wir eine Gebühr
von €150,-.
5.2 Umbuchungswünsche
des Kunden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel
und Abflughafen werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt,
sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt
von € 50 oder einen entsprechenden Betrag in SFR pro Person
berücksichtigt. Sollten nachweislich höhere Umbuchungsgebühren
anfallen, so hat auch diese der Kunde zu zahlen. Ab dem 29.
Tage vor Reiseantritt können Umbuchungs-Wünsche des Kunden
nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß
Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn
kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen
Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche
Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter
kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen,
wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
6. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne
Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter
bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter
kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer
Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von
den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon in Kenntnis
zu setzen.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil
das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass
die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu
führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler),
wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist,
und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt,
so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters
keinen Gebrauch macht.
d) Andere Fristen Dem
Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere
als die genannten Rücktrittsfristen festzusetzen. Diese sind
dem Kunden in der Ausschreibung oder in der Bestätigung mitzuteilen.
e) Die Absage eines Abfahrtortes
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl berechtigt
nur dann zum Rücktritt von der gebuchten Reise, sofern der
alternativ angebotene Abfahrtort mehr als 200 km vom ursprünglich
gebuchten Abfahrtort entfernt ist. Wird ein Abfahrtort wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, gehen
zusätzlich erforderliche Anreisekosten grundsätzlich zu Lasten
des Kunden.
8. Aufhebung des Vertrages
wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge
bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter
haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
für: 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung 2. die sorgfältige
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger 3. die Richtigkeit
der Reisebeschreibung 4. die ordnungsgemäße Erbringung der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
9.2 Der Reiseveranstalter
haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person.
9.3 Wird im Rahmen einer
Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die
Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung
regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Beschränkung der
Haftung
10.1 Die vertragliche
Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, 1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden zugefügten Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.2 Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.),
und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadenersatzanspruch
gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter
die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau,
Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur
für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.
Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter
bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt
sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.6 Für alle Schadenersatzansprüche
des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 75.000
je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung bei Sachschäden
beträgt je Kunde und Reise € 4.000. Liegt der Reisepreis unter
€ 1.333, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen. Anmerkung: Bei Schweizer Kunden gelten entsprechende
Beträge in der jeweiligen Landeswährung.
11. Gewährleistungen
a) Abhilfe Wird die Reise
nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Reisende Abhilfe
zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende
es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die
Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem
Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet,
bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
oder dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen
und Verträgen
Will der Kunde den Reiseveranstalter
auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer
Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises
nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise
aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter Bachhuber Eventmanagement
Garmischer Str. 47 82194 Gröbenzell anzumelden. Leistungsträger,
Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme
von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor Ihrem Ablauf zugegangen
ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert worden.
14. Tauchkurse und -programme
Der Reiseteilnehmer erklärt
durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken
gegen eine Beteiligung an Tauchkursen und -programmen bestehen.
Während der Tauchkurse und -programme ist den Tauchlehrern
und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den
sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattungen zur
Folge. Teilnehmer die Tauchprogramme buchen, müssen über die
entsprechenden Taucherfahrungen verfügen. Nicht in Anspruch
genommene Tauchleistungen werden nicht erstattet.
15. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter
möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der
in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften
vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet
auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den richtigen
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische
Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt
sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften,
die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht
deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat
Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom
Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum
durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt
werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert
ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten.
16. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16.2 Offensichtliche
Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages.
Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt, es
sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt
werden müssen.
16.3 Über den Kataloginhalt
hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des Reisebüros an
die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind
Zusagen der Reiseleitung während der Reise.
17. Aufwandsentschädigung
Der Reisende haftet für
alle zusätzlichen Kosten, die dem Reiseveranstalter durch
das Nichteinhalten der gültigen Zahlungsbedingungen entstehen.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht gerechtfertigten
Reklamationen durch den Reisenden eine Aufwandsentschädigung
für die dadurch entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erheben.
18. Reiseversicherungen
Bei Abschluss einer
Reiseversicherung über den Veranstalter kommt das Versicherungsvertragsverhältnis
ausschließlich zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft
zustande. Es ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich
aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten
und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend
zu machen.
19. Insolvenzschutz
Wir haben für den Fall
der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen, soweit Reiseleistungen
deshalb ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige
Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet
werden. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines
einen unmittelbaren Anspruch gegen die Gerling Firmen- und
Privat-Service AG Transport-Schaden-Abteilung Kaiser Wilhelm
Ring 3-5 50597 Köln 20. Gerichtsstand / Rechtswahl Der Reisende
kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht
anzuwenden insbesondere §651BGB.
Veranstalter
Bachhuber Eventmanagement
Inhaber Andreas Bachhuber
Garmischer Str. 47
82194 Gröbenzell
|